Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Hohenester Agrarhandel GmbH & Co KG (im folgenden auch „Landhandelsfirma“)
Abschnitt I
Allgemeiner Teil
§ 1 Allgemeines
1. Für alle Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Landhandelsfirma, ausgenommen Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, werden folgende Bedingungen vereinbart. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen der Vertragspartner werden nicht akzeptiert.
2. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird die Landhandelsfirma den Vertragspartner bei Bekanntgabe der Änderung besonders hinweisen.
3. Sofern diese AGB keine Regelung enthalten, gelten ergänzend in ihrer jeweils aktuellen Fassung:
- bei Getreide und Ölsaaten die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel,
- bei Futtermitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel und die Hamburger Futtermittelschlussscheine,
- bei Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel,
- bei Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide die Verkaufs-, und Lieferbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut (AVLB Saatgut),
- bei Kartoffeln die Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen (Berliner Vereinbarungen),
- bei allen übrigen Geschäften die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel.
4. Werden Verträge nicht schriftlich abgeschlossen, gilt der Lieferschein als Bestätigungsschreiben. Es ist insbesondere für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
5. Der Begriff „schriftlich“ schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z.B. Telefax oder E-Mail ein.
§ 2 Lieferung
1. Die Landhandelsfirma ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
2. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.
3. Mehr- oder Mindermengen bezüglich der vereinbarten Abnahmemenge werden von der Landhandelsfirma grundsätzlich nicht als vertragsgerechte Abnahme akzeptiert. Die vereinbarte Abnahmemenge ist fristgerecht zu erfüllen und von dem Abnehmer entsprechend den Vereinbarungen uneingeschränkt abzunehmen und vereinbarungsgemäß zu begleichen.
4. Lieferung frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung, dass die Anfuhrstraße und Hoffläche mit schwerem Lastzug befahren werden kann. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Empfängers die befahrbare Anfuhrstraße oder Hoffläche, haftet der Käufer für auftretende Schäden. Kosten, die durch Unbefahrbarkeit entstehen, trägt der Käufer.
5. Bei Anlieferung von Heizöl und Treibstoffen ist der Käufer für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtungen (Grenzwertgeber) verantwortlich. Die Landhandelsfirma ist nicht vertraglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Tanks oder der Messvorrichtungen verpflichtet. Für Schäden, die durch Überlaufen entstehen, weil der Tank oder die Messvorrichtungen sich im mangelhaften technischen Zustand befinden, haftet der Käufer.
6. Für die Mengenfeststellung ist das auf der Abgangsstelle durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte und nachgewiesene Gewicht beziehungsweise Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen oder durch Silo LKWs das Volumen oder Gewicht am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen / Silo LKW festgestellt wurde.
7. Gerät der Käufer mit dem Abruf oder der Abnahme in Verzug, so kann die Landhandelsfirma die Ware ungeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach Ablauf einer Nachfrist von 7 Kalendertagen in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers verwerten. Diese Maßnahme ist bei Setzung der Nachfrist anzukündigen.
8. Ist Lieferung bzw. die Abnahme „verbandlich“ vereinbart so bedeutet dies eine Abnahmeverpflichtung hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Ware innerhalb der vertraglich vorgesehenen Zeit in einheitlichen Monatsraten. Die Nichtabnahme auch nur einzelner Raten führt zum Annahmeverzug.
§ 3 Preise
1. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.
2. Die Lieferungen und Leistungen der Landhandelsfirma erfolgen, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, zum Tagespreis der Landhandelsfirma am Tag der Rechtswirksamkeit Bestellung zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
3. Ändern sich nach Vertragsabschluss maßgebliche Faktoren, z.B. Transportkosten, Tarife, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, Steuern, öffentliche Lasten oder Abgaben, so wird der Kaufpreis entsprechend angepasst, es sei denn, dies wurde im einzelnen Kontrakt ausdrücklich ausgeschlossen.
4. Erbringt der Landwirt Lieferungen an oder Leistungen für die Agrarhandelsfirma und diese erstellt hierfür Gutschriften, hat der Landwirt diese unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu prüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Agrarhandelsfirma binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich anzuzeigen. Ohne fristgemäße Mitteilung durch den Landwirt ist der von der Agrarhandelsfirma ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Eintritt eines Schadens, welcher auf der Verletzung der Mitteilungspflicht beruht, ist der Landwirt der Agrarhandelsfirma nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 4 Erfüllungshindernisse
1. Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhr– bzw. Einfuhrverboten oder solche gleich zu erachtende Maßnahmen in– und ausländischer Behörden oder feindliche Anordnungen, Rohstoffmangel oder andere Fälle höherer Gewalt, einschließlich solcher Ereignisse beim Vorlieferanten der Landhandelsfirma, verhindert, hat die Landhandelsfirma das Recht, Anpassung des Vertrages zu verlangen. Ist eine Anpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, wird die Landhandelsfirma von ihrer Leistungspflicht frei.
2. Wird die der Landhandelsfirma aus dem Vertrag obliegende Leistung durch ein unvorhersehbares, unverschuldetes und schwerwiegendes Ereignis vorübergehend behindert, etwa durch Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeiteraussperrungen und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-/Versand-/Leistungsort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen Fällen höherer Gewalt oder betrifft ein solches Ereignis Vorlieferanten der Landhandelsfirma, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert.
3. Beruft sich die Landhandelsfirma auf ein Erfüllungshindernis nach Ziffer 1 oder 2, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei unverzüglich nach Bekanntwerden oder bei Beginn der Erfüllungszeit schriftlich. Auf Verlangen der anderen Vertragspartei weist sie unverzüglich das Erfüllungshindernis nach.
4. Für den Fall der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der Landhandelsfirma durch ihren Vorlieferanten ist die Landhandelsfirma von ihren Lieferpflichten gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise entbunden, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der zu liefernden Ware getroffen und die Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Die Landhandelsfirma unterrichtet den Käufer unverzüglich über Eintritt eines solchen Ereignisses und Nichtverfügbarkeit der Ware.
§ 5 Mängelrügen bei Veräußerung durch die Landhandelsfirma
1. Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, müssen der Landhandelsfirma unverzüglich nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden. Andernfalls stehen dem Käufer Mängelansprüche irgendwelcher Art nicht zu, es sei denn, dass die Landhandelsfirma den Mangel arglistig verschwiegen hat.
2. Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeten landwirtschaftlichen Produkten und Futtermitteln betreffen, werden von der Landhandelsfirma nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer repräsentativen Probe erfolgt, die von einem vereidigten Probenehmer oder der Landhandelsfirma oder gemeinsam von der Landhandelsfirma und dem Käufer gezogen wurde.
3. Ist eine Beanstandung bei verbrauchbaren Sachen berechtigt, so kann der Käufer nur Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel dazu führt, dass die Sache nicht verkehrsfähig ist.
4. Ist eine Beanstandung bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigt, so kann der Käufer nur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Käufer das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu.
§ 6 Verpackung und Versand
1. Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Der Käufer hat bei Anlieferung für sofortige Entladung zu sorgen. Angelieferte Paletten und Leihbehältnisse hat er im gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei und restentleert innerhalb eines Monats zurückzusenden oder deren Wert zu ersetzen. Andere Verpackungen hat er an ein Entsorgungsunternehmen zu verbringen, dessen Adresse die Landhandelsfirma ihm auf Anforderung nennt.
2. Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherungen schließt die Landhandelsfirma auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf dessen Kosten ab.
3. Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bescheinigen zu lassen.
4. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung gegenüber der Landhandelsfirma.
§ 7 Zahlung, Kontokorrent und Aufrechnung
1. Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Zahlungen werden mit Zugang der Rechnung fällig.
2. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt als zahlungshalber geleistet. Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
3. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Landhandelsfirma, sondern erst seine unwiderrufliche Einlösung als Zahlung; entsprechendes gilt bei Bankeinzugs- oder Lastschriftverfahren.
4. Bei Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren gilt die Rechnungsstellung durch die Landhandelsfirma als Ankündigung. Sie erfolgt spätestens einen Tag vor Lastschrifteinzug.
5. Werden die aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Geldforderungen in ein Kontokorrent eingestellt, gelten insoweit die Bestimmungen der §§ 355-357 HGB. Die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen sind banküblich zu verzinsen. Die Kontoauszüge der Landhandelsfirma sind als Rechnungsabschlüsse anzusehen. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb eines Monats ab Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhoben werden.
6. Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Landhandelsfirma nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur in Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu.
§ 8 Zahlungsverzug und Zahlungsverweigerung
1. Bei Lieferung auf Ziel oder bei vereinbarten Wechselzahlungen wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden, insbesondere wenn er seine Zahlungen einstellt, Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird. Das gleiche gilt, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug kommt.
2. Befindet sich der Käufer mit der Zahlung im Verzug, kann die Landhandelsfirma weitere Lieferungen zurückhalten und nach angemessener Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.
§ 9 Verjährung
1. Vertragliche Ansprüche des Käufers von Waren der Landhandelsfirma verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe. Unberührt hiervon bleibt die gesetzliche Verjährung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden oder Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
2. In Fällen mangelhafter Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.
§ 10 Haftung
1. Die Landhandelsfirma haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
2. Die Landhandelsfirma haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten soweit diese für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf. Für Schäden aufgrund leicht fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten der Landhandelsfirma begrenzt sich die Haftung der Landhandelsfirma auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden. Die Landhandelsfirma haftet nicht für Schäden aufgrund leicht fahrlässigen Verstoßes gegen unwesentliche Vertragspflichten.
3. Die Haftung der Landhandelsfirma für zwingende Haftung nach Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und Beschaffenheitsgarantie wird nicht beschränkt.
4. Die genannten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Landhandelsfirma.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Waren und Dokumente aus der Lieferung von der Landhandelsfirma bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen der Landhandelsfirma gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Landhandelsfirma (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
2. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Landhandelsfirma als Hersteller, ohne dass ihr Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Der Landhandelsfirma steht das (Mit–) Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Be– oder Verarbeitung oder Vermischen oder Verbinden mit anderen Waren steht der Landhandelsfirma das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass der Käufer ungeachtet der vorstehenden Regelung durch Be- oder Verarbeitung das (Mit‑) Eigentum an der Vorbehaltsware der Landhandelsfirma erwirbt, überträgt er der Landhandelsfirma mit Vertragsabschluss das (Mit-) Eigentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbs und verwahrt die Ware für die Landhandelsfirma. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Dritte tritt der Käufer hiermit an die Landhandelsfirma ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Landhandelsfirma und unter der Bedingung der unverzüglichen Weitergabe der erhaltenen Finanzmittel an die Landhandelsfirma zwecks Zahlung und Ausgleich einer etwaigen Rechnungsdifferenz gestattet. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung, tritt der Käufer bei Vertragsabschluss an die Landhandelsfirma ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum der Landhandelsfirma steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, der Landhandelsfirma nicht gehörenden Waren – gleichgültig in welchem Zustand – zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den die Landhandelsfirma dem Käufer für den betreffenden Teil der Ware berechnet hat.
4. Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Die Landhandelsfirma kann die Einziehungsermächtigung insbesondere widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungspflichten ihr gegenüber nicht vertragsgemäß nachkommt. Mit Widerruf geht dieses Recht – auch bei Insolvenz – auf die Landhandelsfirma über. Der Käufer hat der Landhandelsfirma ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen der Landhandelsfirma die Vorbehaltsware als deren Eigentum kenntlich zu machen und der Landhandelsfirma alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen der Landhandelsfirma den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Käufer aus der Weiterveräußerung an einen Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die ihm zustehende Wechsel- oder Scheckforderung an die Landhandelsfirma ab, und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an der Wechsel- oder Scheckurkunde wird vom Käufer auf die Landhandelsfirma übertragen, wobei der Käufer die Urkunde für die Landhandelsfirma verwahrt.
5. Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die dem Landhandelsfirma abgetretenen Forderungen dessen Rechte zu wahren und ihm derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
6. Solange das Eigentum der Landhandelsfirma an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen eine Versicherung, tritt der Käufer hiermit an die Landhandelsfirma zur Sicherung ihrer Ansprüche bis zur Höhe ihrer Forderung ab.
7. Eine etwaige Übersicherung stellt die Landhandelsfirma dem Käufer auf dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt der Landhandelsfirma.
§ 12 Pfandrechte
1. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass der Landhandelsfirma nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.1.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten zusteht.
2. Der Käufer räumt der Landhandelsfirma wegen aller Ansprüche aus dem Verkauf von Futtermitteln und Pflanzenschutzmitteln hiermit vertraglich ein Pfandrecht an den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes nach Ziffer 1 ein.
§ 13 anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Es gilt deutsches Recht.
2. Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist die jeweilige Versandstelle der Landhandelsfirma, für die Zahlung deren Sitz.
3. Gerichtsstand ist das für den Sitz der Landhandelsfirma zuständige Gericht.
§ 14 Schiedsgericht
1. Streitigkeiten werden durch das zuständige Schiedsgericht einer deutschen Produkten- und Warenbörse entschieden.
2. Die Bestimmung des Schiedsgerichts erfolgt nach § 1 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, soweit keine besondere Vereinbarung getroffen wurde.
3. Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und für das Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung der jeweiligen Produkten- und Warenbörse maßgebend.
§ 15 Unwirksamkeit einer Bestimmung
Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Abschnitt II
-AGB LANDHANDEL EINKAUF-
§ 1 Allgemeines
Für Einkauf von Getreide, Ölsaaten und sonstigen Produkten, insbesondere Einzelfuttermittel, durch die Landhandelsfirma werden folgende Bedingungen vereinbart. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht akzeptiert. Sofern die AGB LANDHANDEL EINKAUF keine Regelung enthalten, gelten ergänzend die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel.
§ 2 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist das von der Landhandelsfirma bestimmte Empfangslager.
§ 3 Gewicht und Qualität, Probenahme
1. Die Gewichts- und Qualitätsfeststellung erfolgt an dem von der Landhandelsfirma bestimmten Empfangslager. Die dort gezogenen Muster sind auch maßgeblich für eine Nachuntersuchung. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt der Unterlegene.
2. Es werden von der Landhandelsfirma grundsätzlich keine Mehr- oder Minderlieferungen als voll vertragsgerecht akzeptiert. Im Falle von Minderliefermengen ist die Landhandelsfirma berechtigt, die gelieferte Menge als nicht vertragsgerecht zurückzuweisen. Wird die Lieferung trotz Mindermenge angenommen, so erfolgen Vergütungsminderungen entsprechend dem vereinbarten Preis pro Mengeneinheit. Im Falle deutlich veränderter Marktbedingungen (Marktpreisunterschied zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gegenüber dem Zeitpunkt der Anlieferung) ist die Landhandelsfirma berechtigt, die Mindervergütung anhand der aktuellen Marktpreise zu berechnen.
3. Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden, ist gesunde, handelsübliche Qualität zu liefern.
4. Der Landwirt bzw. Lieferant hat das Recht, bei der Probenahme selbst oder durch einen Beauftragten anwesend zu sein und die Versiegelung durch einen Beauftragten der Landhandelsfirma zu überwachen oder selbst gegenzusiegeln. Mit der Unterschrift auf der Wiegekarte, dem Lieferschein oder dem Sortennachweisaufkleber bestätigt der Landwirt bzw. Lieferant die Identität der gezogenen Probe mit der angelieferten Partie. Die Probenahme erfolgt je Lieferung.
5. Das angelieferte Getreide wird mit unserem Ganzkornanalyse-Gerät Perten IM 9500 vor Ort analysiert. Das Gerät ist hinsichtlich des Feuchtigkeitsgehaltes amtlich geeicht. Der gemessene kg/hl (=HL-Gewicht) ist nicht eichfähig und nicht geeicht. Zur Abrechnung zählen die vor Ort analysierten Werte.
§ 4 Preis und Zahlung
1. Abrechnungsbasis ist der einzelkontraktlich vereinbarte Preis. Ist kein Preis ausdrücklich vereinbart, ist der Börsenpreis am Tag der Erfassung unter Berücksichtigung von Fracht, Dienstleistungen und Handelsspanne maßgeblich.
2. Es gelten die zur Zeit der Lieferung geltenden Abrechnungsbedingungen der Landhandelsfirma.
3. Zahlung erfolgt 14 Tage nach Lieferung. Wird der Kaufvertrag erst nach Lieferung geschlossen, erfolgt Zahlung 14 Tage ab diesem Zeitpunkt. Soweit Kontokorrent vereinbart wurde, wird die Forderung entsprechend in das Kontokorrent eingestellt.
§ 5 Nichterfüllung
Erfüllt der Landwirt bzw. Lieferant einen Vorkontrakt nicht vereinbarungsgemäß, ist die Landhandelsfirma nach Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung zu entsprechenden Deckungskäufen, alternativ zur Preisfeststellung entsprechend § 19 Ziffer 4 und 5 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel berechtigt. Eine Frist zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn der Landwirt bzw. Lieferant die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen sofortigen Deckungskauf rechtfertigen.
§ 6 Schiedsgericht
1. Alle Streitigkeiten werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtetes Schiedsgericht entschieden.
2. Dem Gläubiger bleibt das Recht vorbehalten, Forderungen aus Wechseln und Schecks sowie Forderungen, gegen die bis zum Tage der Klageerhebung kein Einwand geltend gemacht wurde, vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen.
3. Zuständig ist das Schiedsgericht, das zwischen den Parteien vereinbart ist. Ist keine Vereinbarung getroffen, so gilt Folgendes:
a. falls die Parteien derselben Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) angehören, ist das Schiedsgericht dieser Institution zuständig.
b. falls die Parteien mehreren Getreide- und Produktenbörsen (Warenbörsen bzw. Börsenvereinen) angehören, hat die Landhandelsfirma das Recht, das Schiedsgericht einer dieser Institutionen zu bestimmen.
c. in allen übrigen Fällen steht der Landhandelsfirma das Recht der Bestimmung des Schiedsgerichts einer Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenvereins) zu.
Unterlässt die Landhandelsfirma auf Aufforderung des Verkäufers innerhalb dreier Geschäftstage die Bestimmung des Schiedsgerichts nach Abs. 3 Buchstabe b) oder c), so geht das Recht der Bestimmung auf den Verkäufer über. Übt er dieses Recht nicht innerhalb dreier Geschäftstage aus, so tritt der vorhergehende Zustand wieder ein.
4. Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Schiedsgerichtsordnung des zuständigen Schiedsgerichts in der am Tage der Klageeinreichung gültigen Fassung.
5. Vorstehende Bestimmungen finden entsprechende Anwendung bei Streitigkeiten zwischen Vermittlern sowie zwischen Vermittlern und Vertragsparteien.
§ 6 Unwirksamkeit einer Bestimmung
Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Stand 31.03.2022